法制史研究
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アウクトル・ヴェートゥスとザクセンシュピーゲル
ザクセンシュピーゲル(テキスト)成立史についての一考察
石川 武
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2002 年 2002 巻 52 号 p. 1-45,en3

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抄録

In diesem Aufsatz sollen zwei Fragen betreffs der Entstehung (oder Textentwicklung) des Sachsenspiegels behandelt werden: 1. Stellt der Auctor vetus de beneficiis wirklich lateinische Urfassung des Ssp-Lehnrechts (oder doch eine sehr annahernde Gestalt davon) dar? 2. Geht im lateinischen Ur-Sachsenspiegel, genauso wie im Görlitzer Rechtsbuch, dessen Lehnrecht im wesentlichen aus einer getreuen deutschen Übersetzung des AV besteht, das Lehnrecht noch dem Landrecht voran?
Um diese Fragen zu beantworten, werden zunächst die Artikel des AV, die ausnahmsweise keine Entsprechung im Ssp-Lehnrecht haben, untersucht. Gezählt haben dazu sowohl C. G. Homeyer als auch K. A. Eckhardt folgende fünf Artikel: AV 165, 79, 82, 88, und III 12. Bisher sind davon zwei (AV I 65 und III 12) jeweils von K. A. Eckhardt und H-G. Krause untersucht. Davon ist die Untersuchung über die Volljährigkeitsgrenze durch Eckhardt für die hier behandelten Fragen von entscheidender Bedeutung.
Meiner Ansicht nach sollte jedoch auch I 66 hierzu gehören, weil der angeblich dem zu entsprechende Artikel im Ssp., Lnr. 26 § 4, nicht mehr vom tutor (=Vormunde), sondern ganz anders vom getuch (=Zeugen) redet. Überdies ist der Grund für diese Änderung eben in Überlegungen über Rechtsfähigkeit der Kinder zwischen 12 und 21 Jahren im Land-recht zu suchen (vgl. bes. Ldr. I 42 §2). Im übrigen ist auch die Weglassung der übrigen drei Artikel (AV I 79, 82 und 88) ebenfalls auf Überlegungen über die Rechtsstellung der Kinder, Kranken und Mönche im Landrecht zurückzuführen.
Dann werden sieben Artikel des Ssp-Lehnrechts behandelt, als vertretende Beispiele derjenigen Artikel, die keine Entsprechung im AV haben oder doch wichtige Änderung am Text des entsprechenden Artikels im AV enthalten. Dabei werden Beispiele je nach einem objektiven Kriterium gewählt. 1) Die Artikel, die im Ssp-Lehnrecht weit nach vorn oder nach hinten verlagert sind (Lnr. 57 § 1 und 13 §1). 2) Die Artikel, wo das Wort lantrecht erscheint (Lnr. 68 § 9, 69 § 8 und 79 § 3). 3) Die Artikel, die sich auf die Lehre vom "Leihezwang" beziehen und deswegen von H-G. Krause eingehend analysiert worden sind (Lnr. 71 § 2 u. § 3).
Dadurch läßt sich etwa folgendes klarstellen : 1) Diese Artikel stehen alle mehr oder weniger unter dem Einfluß der Überlegungen im Landrecht. 2) In diesen (oder doch in ihnen naheliegenden) Artikeln kommen die Wörter wie gedinge und wardunge, lenes gewere, rechte were und rechte klage vor, und zwar als "Termini technici" gebraucht. 3) Betrachtet man Lnr. 68 § 9 im Zusammenhang mit Lnr. 70, so kann man einwandfrei feststellen, daß bereits in der 1. deutschen Fassung, die doch auch der Verfasser der 2. deutschen Fassung als Vorlage benutzt haben sollte, das Landrecht dem Lehnrecht vorangeht. 4) Aus Lnr. 69 § 8 kann man nicht nur die "Definition" der Begriffe: lantrecht und lenrecht durch unseren Spiegler selbst entnehmen, sondern auch die innere Struktur des Rechts im Ssp.. (vgl. dazu meinen Aufsatz, Die innere Struktur des ma. Rechts, in: Funktion und Form, hrsg. v. K. Kroeschell u. A. Cordes, 1996). Auch der Vorrang des Landrechts gegenüber dem Lehnrecht, wovon Lnr. 79 § 3 zeugt, geht darauf zurück (vgl. ebd.). 5) Soweit es die Kritik an der Lehre vom "Leihezwang" angeht, hat Krause vollkommen recht. Im Ldr. III 53 § 3 ist sicher das Verbot, ein Gerichtslehen zu teilen und es weiter zu verleihen, so dat dar volge an si unde it de lantlude liden scolen, hinzugefügt. Was Krause dabei übersehen hat, ist folgendes : Gografschaft steht (oder sollte stehen) außerhalb der Serie des Gerichtslehens, gehört (oder sollte gehören) also ausschließlich zum Landrecht.

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