Zur Vorsätzlichkeit als Sanktionsvoraussetzung bei Erschleichungshandlungen
Zur Vorsätzlichkeit als Sanktionsvoraussetzung bei Erschleichungshandlungen
Abstract
Die von § 19 Abs 2a UG festgeschriebene Bestimmung zur Ermöglichung universitätsautonomer fakultativer Maßnahmen und Sanktionen gegen Plagiate und sonstiges Vortäuschen bestimmter Studienleistungen ermöglicht ein System abgestufter betreffender Reaktionsformen. Für den Fall schwerwiegender vorsätzlicher Täuschungshandlungen ist als ultima ratio ein temporärer Studienausschluss vorgesehen. Die ausdrückliche Sanktionsbedingung der Vorsätzlichkeit scheint dabei hinterfragenswert.
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