Hre 157: Rückwirkende Satzungsänderung als Verstoß des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Hre 157: Rückwirkende Satzungsänderung als Verstoß des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Abstract
Sofern es – auf Grund einer rückwirkend hergestellten Rechtsgrundlage – einem Bescheid an der entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt, ist dieser – auf Grund objektiver Willkür – als Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips aufzuheben.