DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-12-04 |
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen wurde von den europäischen Finanzbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten wegen des Fehlens einer einheitlichen Rechtsgrundlage naturgemäß sehr unterschiedlich praktiziert. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2016 die MwStSystRL um ausdrückliche Regelungen zur Besteuerung von Gutscheinen ergänzt. Die Gesetzesänderung, die in den Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2018 umgesetzt werden musste, soll eine einheitliche steuerliche Behandlung von im europäischen Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen gewährleisten und gerade die Wettbewerbsfähigkeit großer Unternehmen, die im gesamten europäischen Raum agieren, sicherstellen.
Die Digitalisierung der Wirtschaft in Zeiten von Industrie 4.0 sorgt für eine stetig zunehmende Datenmenge. Diese zu beherrschen und in kürzester Zeit auszuwerten ist nicht nur für die Controlling-, Steuerabteilungen und Wirtschaftsprüfungen eine Herausforderung. Die steuerliche Betriebsprüfung kämpft mit dem gleichen Problem. Große Datenmengen führen dazu, dass Prüfungsfelder unter Umständen nicht oder nur unzureichend bearbeitet werden können. Zur Beherrschung des Problems werden daher neue Prüfungsmethoden entwickelt und zur Anwendung gebracht. Mit Monetary Unit Sampling (MUS) als statistisch-mathematisches Verfahren lässt sich ein Prüffeld durch eine qualifizierte Stichprobe im ersten Schritt repräsentativ überprüfen.
Seit Inkrafttreten der DSGVO zum 25.5.2018 kommt es bei den Finanzämtern vermehrt zum Eingang von Anträgen auf Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren. Insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen besteht naturgemäß ein starkes Interesse am Akteninhalt. Neben der Information über Weiterverarbeitung von Daten durch den Betriebsprüfer wird immer wieder beantragt, mögliche Informationsquellen in Person von Anzeigenerstattern offenzulegen. Verschiedene Anspruchsgrundlagen können dabei vom Antragssteller ins Feld geführt werden. Jüngst wird der Antrag verstärkt mit Rechten des Steuerpflichtigen aus der DSGVO begründet.
Die infolge der Bekämpfung der Corona-Epidemie verursachten Einschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens werden erhebliche wirtschaftliche und finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Große Teile der Wirtschaft mussten ganz oder teilweise heruntergefahren werden. Es drohen weitere deutliche Einschnitte für Handwerk, Industrie und Handel. Die augenblickliche Geschäftslage wird von der Hälfte der Unternehmen aller Sektoren als schlecht bezeichnet.
Besonders kleine und mittelständische Einzelhandelsbetriebe und vor allem auch die Gastronomie ringen nach wie vor mit den Folgen der ersten Hochphase der Corona-Pandemie.
Eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart gibt Anlass, die möglichen strafrechtlichen Folgen einer Tätigkeit oder auch Untätigkeit des Außenprüfers in den Blick zu nehmen. Dieser Beitrag skizziert zunächst den zugrunde liegenden Sachverhalt, erläutert Rechtsnatur und Rechtsfolgen sog. „grüner“ und „roter“ Berichte und stellt anhand der Entscheidung die Rechtslage zur Frage der Strafbarkeit des Außenprüfers wegen Strafvereitelung (im Amt) durch Tun und/oder Unterlassen dar.
BFH-Urteil vom 14. Juli 2020 – VIII R 6/17
Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 30. März 2017 – 15 K 2258/14
BFH-Urteil vom 13. Mai 2020 – VI R 13/18
Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 22. Februar 2018 – 1 K 3154/15
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: