Im touristischen Leistungsgeflecht zwischen den unmittelbaren Anbietern (Leistungsträgern) von (Reise-)Leistungen in den Bereichen Übernachtung, Personenbeförderung, Restauration, Reiseleitung, Tickets et al. sowie den ebenfalls im eigenen Namen und für eigene Rechnung (ENER) auftretenden Reiseveranstaltern, Paketern, MICE-Agenturen etc. und den in fremdem Namen und für fremde Rechnung (FNFR) agierenden Vermittlern (z.B. Reisebüros) kann der zivilrechtliche und parallel dazu umsatzsteuerlich relevante Überblick gelegentlich (über-)strapaziert sein und in Einzelfällen auch verlorengehen. Dabei kommt es aber gerade für die Einordnung von Leistungsbeziehungen nach dem UStG ganz entscheidend darauf an, ob ein Wirtschaftsbeteiligter innerhalb einer Leistungskette ENER agiert („Merchant Model“) oder aber im sog. Vermittler-Dreieck FNFR handelt („Agency Model“). Der SRTour-Leserschaft sind diese Grundprinzipien hinlänglich bekannt und dennoch ergeben sich aus der täglichen Praxis immer wieder einmal Zweifelsfragen, die einer vertieften Erörterung bedürfen. Dieser Beitrag behandelt in Teil A Grundsätzliches zur sog. Bruttoabrechnung von Leistungsträgern und Reiseveranstaltern, deren überaus pragmatische Anwendungsregelung in Abschn. 25.3 Abs. 1 Satz 9 ff. UStAE zu finden ist. Überdies wird in Teil B die umsatzsteuerliche Rückabwicklung für den Fall erörtert werden, dass eine Bruttoabrechnung über eine Vermittlungsleistung irrtümlich erfolgte und dies den Geschäftspartnern später bewusst geworden ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2023.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-02-09 |
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