Beamte und Arbeitnehmer der Bundeswehr bleiben zum Personalrat ihrer Beschäftigungsdienststelle wahlberechtigt und wählbar, wenn ihnen im Rahmen eines Kooperationsprojekts eine Tätigkeit in einem privaten Wirtschaftsunternehmen zugewiesen wird; die Bestimmung einer anderen Dienststelle zur personalbearbeitenden Dienststelle ändert daran nichts.
§§ 13, 14 BPersVG.
§§ 2, 3 BwKoopG.
BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember 2009 – 6 P 16.08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-05-26 |
Seiten 220 - 223
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