Geltung der Sonderabstandsbestimmung des § 25 Abs 7a BGG Slbg für Nebenbauten und Zubauten
Abstract
§ 25 Abs 7a BGG ist nicht zu entnehmen, dass diese Sonderabstandsbestimmung nur für selbstständige (separate) Nebenbauten und nicht für mit bestehenden Bauten verbundene Zubauten gelten soll. Es kommt vielmehr darauf an, dass die im seitlichen Mindestabstand gem § 25 Abs 3 BGG errichtete Nebenanlage (egal ob als Zubau oder als selbstständiges Nebengebäude), für die das Abstandsprivileg nach Abs 7a (Mindestabstand zur Bauplatzgrenze von 2 m) in Anspruch genommen werden soll, die dort näher festgelegten Voraussetzungen einhält. Die Errichtung einer mit dem Hauptgebäude in baulichem und funktionellem Zusammenhang stehende Terrasse auf einer Nebenanlage (Garage) bewirkt nicht den Verlust der Eigenschaft als eingeschoßige Nebenanlage.