Keine doppelte Ausübung des Beschwerderechts nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG in derselben Sache
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Keine doppelte Ausübung des Beschwerderechts nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG in derselben Sache
Abstract
Hat die Eigentümerin beschlagnahmter Glücksspielgeräte von ihrem Beschwerderecht schon gegen den zunächst nur gegenüber der Inhaberin der Glücksspielgeräte erlassenen Beschlagnahmebescheid Gebrauch gemacht (vgl VwGH 23.1.2017, Ra 2016/17/0281) und wurde in dieser Sache vom VwG bereits eine Entscheidung getroffen, dann ist eine neuerliche Beschwerde der Eigentümerin gegen den später ihr gegenüber erlassenen Beschlagnahmebescheid mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen.