Kein Führerscheinentzug bei wiederholtem Verstoß gegen Sehbehelfauflage, wenn Fehlsichtigkeit durch Laseroperation geheilt war

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Kein Führerscheinentzug bei wiederholtem Verstoß gegen Sehbehelfauflage, wenn Fehlsichtigkeit durch Laseroperation geheilt war

From the journal ZVG Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Volume 2, September 2015, issue 5

Published by Verlag Österreich

Judikatur - Materienrecht, 665 Words
Original language: German
ZVG 2015, pp 456-457
https://doi.org/10.33196/zvg201505045601

Abstract

Der Bf hat die Auflage (Tragen einer Brille oder Kontaktlinsen) als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten. Da seine Fehlsichtigkeit mittels einer Laseroperation korrigiert wurde, ist die Befolgung seitdem nicht mehr tatsächliche (sondern nur rechtliche) Voraussetzung für die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Folglich liegt keine Verwerflichkeit und Gefährlichkeit beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Brille oder Kontaktlinsen vor. Der Verstoß gegen diese Auflage kann daher nicht zum Verlust der Verkehrszuverlässigkeit führen.