Der Verstoß gegen die in internationalen Übereinkommen normierte Übersetzungspflicht stellt einen unheilbaren Zustellmangel dar

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Der Verstoß gegen die in internationalen Übereinkommen normierte Übersetzungspflicht stellt einen unheilbaren Zustellmangel dar

From the journal ZVG Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Volume 2, September 2015, issue 5

Published by Verlag Österreich

Judikatur - Verfahrensrecht, 762 Words
Original language: German
ZVG 2015, pp 443-444
https://doi.org/10.33196/zvg201505044301

Abstract

Ein Verstoß gegen die in Art 5 Abs 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EU-RHÜ 2000) vorgesehene Übersetzungspflicht bewirkt einen unheilbaren Zustellmangel (siehe VwGH 19.5.1988, 87/16/0110, 26.6.2014, 2010/16/0103). Gab es daher in einem Verwaltungsstrafverfahren deutliche Hinweise auf mangelnde Deutschkenntnisse des ungarischen Beschuldigten und wurde den Straferkenntnissen bei der Zustellung in Ungarn keine Übersetzung, die zumindest deren Spruch und Rechtsmittelbelehrung umfasst, angeschlossen, so gelten die Straferkenntnisse aufgrund des unheilbaren Zustellmangels als nicht rechtswirksam erlassen.