Der Verstoß gegen die in internationalen Übereinkommen normierte Übersetzungspflicht stellt einen unheilbaren Zustellmangel dar
Article
Authentication required
Der Verstoß gegen die in internationalen Übereinkommen normierte Übersetzungspflicht stellt einen unheilbaren Zustellmangel dar
Abstract
Ein Verstoß gegen die in Art 5 Abs 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EU-RHÜ 2000) vorgesehene Übersetzungspflicht bewirkt einen unheilbaren Zustellmangel (siehe VwGH 19.5.1988, 87/16/0110, 26.6.2014, 2010/16/0103). Gab es daher in einem Verwaltungsstrafverfahren deutliche Hinweise auf mangelnde Deutschkenntnisse des ungarischen Beschuldigten und wurde den Straferkenntnissen bei der Zustellung in Ungarn keine Übersetzung, die zumindest deren Spruch und Rechtsmittelbelehrung umfasst, angeschlossen, so gelten die Straferkenntnisse aufgrund des unheilbaren Zustellmangels als nicht rechtswirksam erlassen.