„Teiluntersagung“ eines Gastgartenbetriebes ist rechtlich unzulässig

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„Teiluntersagung“ eines Gastgartenbetriebes ist rechtlich unzulässig
Klose, Dietmar

From the journal ZVG Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Volume 1, November 2014, issue 7

Published by Verlag Österreich

Judikatur - Materienrecht, 1744 Words
Original language: German
ZVG 2014, pp 689-692
https://doi.org/10.33196/zvg201407068901

Abstract

Die Anzeige nach § 76a GewO stellt eine Einheit dar. Die herrschende Lehre geht in Bezug auf die Genehmigungspflicht nach § 76a Abs 7 GewO davon aus, dass sich diese auf den gesamten Gastgarten unter Zugrundelegung der gesamten beabsichtigten Betriebszeit und nicht bloß jener, welche die in Abs 1 bzw 2 leg cit genannten Zeiten überschreitet, bezieht. Nichts Anderes kann für die Anzeige nach Abs 3 gelten, sodass die Untersagung eines Gastgartenbetriebs aufgrund einer Anzeige nach § 76a GewO nur den Gastgartenbetrieb, so wie er der Behörde angezeigt wurde, in seiner Gesamtheit erfassen kann. Die Zerlegung der Anzeige des Betriebs eines Gastgartens in „Teilbetriebszeiten“ durch die belangte Behörde bzw eine „Teiluntersagung“ in Bezug auf einzelne Betriebszeiten ist der GewO generell fremd.

Author information

Dietmar Klose