Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG setzt eine wasserrechtliche Bewilligung voraus
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Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG setzt eine wasserrechtliche Bewilligung voraus
Abstract
Die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens iSd § 121 WRG setzt das Vorhandensein einer wasserrechtlichen Bewilligung voraus. Die Auferlegung einer Verpflichtung entspricht nicht dem Charakter einer wasserrechtlichen Bewilligung.