Eine neue Bewilligungspflicht wirkt im Zweifel nicht auf Bauführungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung bewilligungsfrei begonnen wurden
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Eine neue Bewilligungspflicht wirkt im Zweifel nicht auf Bauführungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung bewilligungsfrei begonnen wurden
Abstract
Ob eine Baubewilligung erforderlich ist, ergibt sich nach dem Einleitungssatz des § 60 Abs 1 WrBauO („vor Beginn“) aus jener Rechtslage, die bei Beginn der Ausführung des Bauvorhabens (hier des Abbruches) gegolten hat. Der Grundsatz der Baufreiheit, der sich aus dem Eigentum an Grund und Boden ergibt, beinhaltet, dass das Recht zum Bauen als im Zweifel nicht eingeschränkt zu beurteilen ist.
Keywords
Abbruchbewilligung | Baueinstellung | Übergangsbestimmung | Baufreiheit