Welches Entgelt gebührt bei einer Verlustkalkulation nach einer Abbestellung?

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Welches Entgelt gebührt bei einer Verlustkalkulation nach einer Abbestellung?
Wenusch, Hermann

From the journal ZRB Zeitschrift für Recht des Bauwesens, Volume 8, March 2019, issue 1

Published by Verlag Österreich

Judikatur, 2247 Words
Original language: German
ZRB 2019, pp 31-34
https://doi.org/10.33196/zrb201901003101

Abstract

Nach § 1168 Abs 1 ABGB gebührt dem Unternehmer das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände auf Seiten des Bestellers, wie insbesondere die Abbestellung des Werks, an der Ausführung des Werks (endgültig) verhindert worden ist. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben verabsäumt hat. Bei der Ermittlung dessen, was dem Unternehmen zu vergüten ist, ist daher zunächst zu errechnen, welche Vergütung ihm zustünde, wenn das Vertragsverhältnis nicht durch Stornierung des Vertrags seitens des Bestellers beendet worden wäre. Dieser Entgeltanspruch ist auf Antrag des Bestellers um das zu mindern, was sich der Unternehmer infolge Unterbleibens erspart hat, wie insbesondere nicht verbrauchtes Material und Entgelt für nicht in Anspruch genommene Fremdleistungen, und damit um variable Kosten. Aufwendungen für Produktionsfaktoren, die zwar nicht eingesetzt wurden, aber trotzdem bereitgehalten und bezahlt wurden (Fixkosten), sind nicht als Erspartes anzurechnen.

Author information

Hermann Wenusch