Der „heute übliche Standard“ als wichtiges Interesse der Ersetzung der Zustimmung der WEG zu Änderungsmaßnahmen betreffend Allgemeinteile

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Der „heute übliche Standard“ als wichtiges Interesse der Ersetzung der Zustimmung der WEG zu Änderungsmaßnahmen betreffend Allgemeinteile
Seeber-Grimm, Diana; Seeber, Thomas

From the journal ZRB Zeitschrift für Recht des Bauwesens, Volume 2013, June 2013, issue 2

Published by Verlag Österreich

Judikatur, 1374 Words
Original language: German
ZRB 2013, pp 90-92
https://doi.org/10.33196/zrb201302009001

Abstract

Das zur Ersetzung der Zustimmung in der Wohnungseigentumsgemeinschaft notwendige wichtige Interesse des Antragstellers ist danach zu beurteilen, ob die fragliche Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer die Benutzung seiner Wohnungseigentumseinheit gemäß den aktuell üblichen Standards zu ermöglichen. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit der Wichtigkeit des Interesses des Änderungswilligen zum Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft als weiteres Kriterium heranzuziehen. Als Leitlinie gilt: Je geringer die Inanspruchnahme allgemeiner Teile ist, umso geringere Anforderungen sind an die Wichtigkeit des Interesses zu stellen. Ob eine Wohnungseigentumseinheit vermietet oder selbst genutzt wird, spielt im Zusammenhang mit dem wichtigen Interesse keine Rolle. In einem Zweifamilienhaus gehört es zum heute üblichen Standard, dass die Garage durch das Innere des Hauses erreicht werden kann.

Author information

Diana Seeber-Grimm

Thomas Seeber