EuGH: Prioritätsanrechnung von Gebrauchsmuster auf EU-Design nur binnen 6 Monaten zulässig
EuGH: Prioritätsanrechnung von Gebrauchsmuster auf EU-Design nur binnen 6 Monaten zulässig
Abstract
Der Anmelder eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann gemäß Art 41 Abs 1 GGV nur sechs Monate lang die Priorität einer vorangegangenen Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch nehmen, mag es sich auch um solche nach dem PCT gehandelt haben. Prioritätsanrechnungen bei Unionsdesignanmeldungen werden abschließend von Art 41 Abs 1 GGV geregelt, ohne dass es auf den Zeitbezug des Herkunftsregimes der allenfalls prioritätsbegründenden Rechte ankommt. Redaktionelle Leitsätze