OGH: Werk im Sinne des UrhG
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Abstract
Werke im Sinne von § 1 UrhG sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist nicht der dem Werk zugrunde liegende, noch ungeformte Gedanke (Idee) als solcher, sondern nur die eigenpersönliche körperliche Formung und Festlegung einer schöpferischen Idee. Ob sich eine Schöpfung aufgrund ihrer Originalität hinreichend deutlich von ähnlichen Schöpfungen unterscheidet und daher ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Für den Bearbeitungsschutz gilt, dass die (wenig ausgeprägte) Individualität der Vorlage umso eher verblasst, je stärker die Individualität des neuen Werks ist. Amtliche Leitsätze
Keywords
Werk | Originalität | Schöpfung | Bearbeitung | körperliche Formung | Ideen