Keine Ehrenbeleidigung durch wissenschaftliche Werke
Abstract
Das Recht auf Ehre kann auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. Ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausschlägt, hängt im Allgemeinen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Die Freiheit der Wissenschaft berechtigt an sich nicht zur Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen. Dennoch laufen wissenschaftliche Veröffentlichungen meist auf Wertungen hinaus, auch soweit ihnen tatsächliche Feststellungen zugrundeliegen. Aus Gründen der Freiheit der Berufsausübung und der Wissenschaftsfreiheit scheiden daher idR Unterlassungs- und Widerrufsansprüche nach § 1330 ABGB gegenüber wissenschaftlichen Äußerungen aus. Anderes kann nur dann gelten, wenn die betreffende Publikation den Wissenschaftlichkeitsanspruch systematisch verfehlt, namentlich weil sie nicht nach Wahrheit sucht, sondern vorgefassten Meinungen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Methode gibt, um eine bestimmte Person – auch erst nach ihrem Tod – herabzusetzen. Redaktionelle Leitsätze
Keywords
Persönlichkeitsschutz, postmortaler | Ehrenbeleidigung | Freiheit der Wissenschaft | Veröffentlichungen, wissenschaftlicher Art | Wissenschaftlichkeitsanspruch | Schadenersatz | Persönlichkeitsrecht | Grundrechtekonflikt | Kunstrückgabe | Restitutionsverfahren | Lebensbildes, Beeinträchtigung des