OGH: Gerichtsstandsbegründende Online-Werbung muss zurechenbar sein
Abstract
Die besonderen Zuständigkeitsregeln der VO (EG) 2001/44 (EuGVVO 2001) für Verbraucherverträge sind gem Art 15 Abs 1 lit c der VO (nunmehr: Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012) ua dann anzuwenden, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Aus der Anführung des Unternehmers (hier: Friseurgeschäft) auf der international ausgerichteten Website eines Dritten (hier: eines Thermenbetreibers, der wie ein Geschäftsraumvermieter auftritt) kann keine Ausrichtung iS des Art 15 Abs 1 lit c zweite Alternative EuGVVO 2001 abgeleitet werden, wenn dies zwar mit Wissen, aber ohne Zustimmung oder Einflussmöglichkeit des Unternehmers erfolgt ist. Redaktionelle Leitsätze
Keywords
Zuständigkeit, internationale | Verbraucherschutz | Friseurdienstleistung | Thermenaufenthalt im Ausland | Shop-in-Shop | Werkvertrag | Fernabsatz | Website, interaktive | Website, passive | Tätigkeit, Ausrichten der | Werbung für Dritte | Präsentation | Therme | Internet | Wohnsitzmitgliedstaat | Verbrauchergerichtsstand