Einheitlicher Abgabepreis für Arzneimittel auch für Internet-Versandhändler aus dem EU-Ausland
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Einheitlicher Abgabepreis für Arzneimittel auch für Internet-Versandhändler aus dem EU-Ausland
Abstract
Auf den Versandhandel mit Arzneimitteln durch Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an Endverbraucher in Deutschland sind deutsches Arzneimittelpreisrecht und deutsches Wettbewerbsrecht anwendbar Die deutschen Vorschriften für den einheitlichen Apothekenabgabepreis gelten für verschreibungspflichtige Arzneimittel in diesem Fall auch für den ausländischen Anbieter Die Regelungen über den Abgabepreis stellen Verkaufsmodalitäten dar und sind im übrigen nach Art. 36 AEUV über den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt Leitsätze verfasst von Prof. Wiebe