Verbreitung von Sendungen kommerzieller Fernsehsender durch Dritte über Internet
Abstract
Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke erfasst, die von einer anderen Einrichtung als dem ursprünglichen Sendeunternehmen mittels eines Internetstreamings vorgenommen wird, das den Abonnenten dieser Einrichtung zugänglich gemacht wird, die diese Weiterverbreitung dadurch empfangen können, dass sie sich mit dem Server dieser Einrichtung verbinden, obwohl sich diese Abonnenten im Sendegebiet dieser terrestrischen Fernsehsendung befinden und diese rechtmäßig mittels eines Empfangsgeräts empfangen können. Der Erwerbszweck ist für die Einstufung einer Weiterverbreitung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen als Wiedergabe im Sinne von Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29 unerheblich. Weder aus der Richtlinie 2001/29 noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Einrichtungen, die nebeneinander Übertragungen von urheberrechtlich geschützten Werken oder nacheinander Weiterverbreitungen dieser Werke vornehmen, für die Einstufung einer Sendung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29 erheblich wäre.
Keywords
Fernsehen | Internet | Urheber | öffentliche Wiedergabe | „Livestreaming“