Amtshaftung; Aufsichtspflicht; Berufungsverfahren; Fehlverhalten des Rektors; Haftung des Bundes, unmittelbare; Rektor; Schaden

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Amtshaftung; Aufsichtspflicht; Berufungsverfahren; Fehlverhalten des Rektors; Haftung des Bundes, unmittelbare; Rektor; Schaden
Reiher

From the journal zfhr zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik, Volume 21, December 2022, issue 6

Published by Verlag Österreich

Rechtsprechung, 1821 Words
Original language: German
zfhr 2022, pp 221-223
https://doi.org/10.33196/zfhr202206022101

Abstract

Ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder ständiger Rechtsprechung, das unvertretbar ist und keine sorgfältige Überlegung erkennen lässt, kann in der Regel einen Amtshaftungsanspruch zur Folge haben. Die Haftung der Rechtsträger und juristischer Fachleute für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist grundsätzlich gleich. Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen, wenn die Rechtsansicht von der höheren Instanz nicht gebilligt wird; insbesondere geht es nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuen Prüfung zu unterziehen.

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Reiher