Arbeitslosigkeit; Hochschulstudium; Notstandshilfe; Studium aufrechtes; Verfügbarkeit Arbeitsmarkt
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Arbeitslosigkeit; Hochschulstudium; Notstandshilfe; Studium aufrechtes; Verfügbarkeit Arbeitsmarkt
Abstract
Gemäß § 12 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet wird. Der Ausschlusstatbestand eines Hochschulstudiums stellt ausdrücklich nur auf die formale Zuordnung ab.