Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens
Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens
Abstract
Die Rechtskraft einer anderen Entscheidung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren über eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB.