Kein „gemäßigtes Verständnis“ bei der Eigenbedarfskündigung von Geschäftsräumlichkeiten

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Kein „gemäßigtes Verständnis“ bei der Eigenbedarfskündigung von Geschäftsräumlichkeiten

From the journal WOBL Wohnrechtliche Blätter, Volume 32, March 2019, issue 3

Published by Verlag Österreich

Rechtsprechung, 1389 Words
Original language: German
WOBL 2019, pp 101-102
https://doi.org/10.33196/wobl201903010101

Abstract

Wird das Bestreben, die eigene wirtschaftliche Lage zu verbessern, als nicht vom Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 9 MRG umfasst, und bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs ein strenger Maßstab angelegt, ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das angelegte „gemäßigte Verständnis“ primär im Zusammenhang mit Wohnraummiete entwickelt wurde und mit dem damaligen Entfall der Interessenabwägung bei (Teilen von) Einfamilienhäusern und WE begründet wurde. Diese Überlegungen lassen sich aber auf Büro- bzw Geschäftslokale nicht ohne Weiteres übertragen.