Kein „gemäßigtes Verständnis“ bei der Eigenbedarfskündigung von Geschäftsräumlichkeiten
Kein „gemäßigtes Verständnis“ bei der Eigenbedarfskündigung von Geschäftsräumlichkeiten
Abstract
Wird das Bestreben, die eigene wirtschaftliche Lage zu verbessern, als nicht vom Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 9 MRG umfasst, und bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs ein strenger Maßstab angelegt, ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das angelegte „gemäßigte Verständnis“ primär im Zusammenhang mit Wohnraummiete entwickelt wurde und mit dem damaligen Entfall der Interessenabwägung bei (Teilen von) Einfamilienhäusern und WE begründet wurde. Diese Überlegungen lassen sich aber auf Büro- bzw Geschäftslokale nicht ohne Weiteres übertragen.