MRG-Vollausnahme Ein- und Zweiobjekt-Gebäude

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MRG-Vollausnahme Ein- und Zweiobjekt-Gebäude

From the journal WOBL Wohnrechtliche Blätter, Volume 31, October 2018, issue 10

Published by Verlag Österreich

Rechtsprechung, 1061 Words
Original language: German
WOBL 2018, pp 322-323
https://doi.org/10.33196/wobl201810032201

Abstract

In Bezug auf sämtliche in Betracht kommenden Mietobjekte (Wohnungen und Geschäftsräume) kommt es auf die Zahl getrennt zugänglicher (abgeschlossener) Raumeinheiten an, die selbstständig vermietbar sind, wobei typische Nebenräume eines Hauses oder eines Bestandobjekts (zB Abstellräume, Kellerräume oder Garagen) nicht zu berücksichtigen sind, außer der Charakter als Nebenraum wurde durch tatsächliche Vermietung aufgehoben. Maßgebend ist der objektive bauliche Zustand im Zeitpunkt der Vermietung nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Es kommt hingegen nicht auf die tatsächliche Benützung bzw Widmung durch den Vermieter an. Soweit von „tatsächlichem Zustand“ die Rede ist, ist nicht die tatsächliche Verwendung gemeint, sondern der objektive bauliche Zustand, also die objektive Verwendbarkeit nach den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten. Die bauliche Abgeschlossenheit einer der Vermietung zugänglichen Raumeinheit richtet sich somit nach dem tatsächlichen baulichen Zustand. Da der objektive bauliche Zustand idR mit der Baubewilligung übereinstimmt, wird auf die Baubewilligung oder die rechtlichen Gegebenheiten verwiesen.