Verbandsklage gegen eine Bauvereinigung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz II; insb zur Überwälzung der Rechtsgeschäftsgebühr auf den Mieter

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Verbandsklage gegen eine Bauvereinigung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz II; insb zur Überwälzung der Rechtsgeschäftsgebühr auf den Mieter

From the journal WOBL Wohnrechtliche Blätter, Volume 31, July 2018, issue 7-8

Published by Verlag Österreich

Rechtsprechung, 6231 Words
Original language: German
WOBL 2018, pp 257-263
https://doi.org/10.33196/wobl201807025701

Abstract

Der Verweis einer Klausel, zur näheren Determinierung der “fehlenden Förderungswürdigkeit“ als Kündigungsgrund, auf das Gesetz als solches und auf die entsprechende Förderungsrichtlinie ist intransparent und daher unzulässig, da einem juristisch ungebildeten Mieter nicht einmal der Auffindungsort, der hinsichtlich ihrer Normenqualität nicht näher beschriebenen „Förderungsrichtlinien“, bekannt sein wird. Die Überwälzung der Rechtsgeschäftsgebühr auf den Mieter ist in den §§ 13 ff WGG zwar nicht geregelt, deren Regelungsgegenstand ist aber nur die Gestaltung des vom Mieter periodisch zu erbringenden Entgelts für die Überlassung eines Mietgegenstands. Die aus Anlass der Errichtung eines schriftlichen Mietvertrags entstehende einmalige Rechtsgeschäftsgebühr ist von diesen Bestimmungen daher gar nicht erfasst. Die bei Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags anfallende Rechtsgeschäftsgebühr dient auch nicht der Abgeltung der Verwaltungstätigkeit der Bauvereinigung, weshalb sie von der Verwaltungskostenpauschale nach § 14 Abs 1 Z 6 WGG nicht gedeckt ist. Bei gebotener Rücksichtnahme auf das dem WGG inhärente Kostendeckungsprinzip und auf die der § 23 Abs 4c lit d WGG zugrunde liegende und analog zu berücksichtigende Wertung ist die Überbindung der gesamten Mietvertragsgebühren auf den Mieter mit den Entgeltbestimmungen des WGG vereinbar. Das Kostendeckungsprinzip ist zugleich auch iSd § 879 Abs 3 ABGB die sachliche Rechtfertigung dafür, den Mieter zur Tragung der gesamten Mietvertragskosten zu verpflichten.