Räumungsaufschub führt zu keiner Verlängerung der Präklusivfrist für Mietzinsüberprüfung
Abstract
Die Fiktion des Fortbestehens des Bestandverhältnisses in § 34 Abs 2 MRG ändert nichts daran, dass ein befristetes Mietverhältnis mit dem Beendigungstermin endet und das Bestandverhältnis nicht verlängert wird. Die Verlängerung der Präklusivfrist bei befristeten Mietverhältnissen wird damit begründet, dass der Mieter unter Druck steht, solange er auf das Wohlwollen des Vermieters bei einer Verlängerung des Mietverhältnisses angewiesen ist. Wird ein Räumungsvergleich getroffen, so führt dieser zu keiner Verlängerung des bereits ausgelaufenen Mietverhältnisses, da das befristete Mietverhältnis in so einem Fall nach dem Endtermin nicht mehr verlängert wurde. Daher liegt auch keine Drucksituation mehr vor, die rechtfertigen würde, dass der Lauf der Präklusivfrist erst mit Ende des Räumungsaufschubs beginnen sollte.