Zur Mietzinsminderung bei Einschränkungen der Erhaltungspflicht des Vermieters; Rechtsmittelzulässigkeit im Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands
Abstract
Ausgeschlossen ist eine Zinsminderung dann, wenn der Bestandnehmer die Umstände, die seinen Gebrauch behindern, akzeptiert. Soweit der Mieter zulässiger Weise vertraglich zur Wartung, Instandhaltung oder Erneuerung von für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen verpflichtet ist, kann er sich ebenfalls nicht auf eine aus einer Verletzung dieser Verpflichtungen resultierende Unbrauchbarkeit des Mietgegenstands berufen, daraus daher auch keinen Zinsminderungsanspruch nach § 1096 Abs 1 ABGB ableiten, weil dann die Gebrauchsbeeinträchtigung durch nicht behobene Mängel aus seiner Sphäre stammt. Ein Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands ist auch für den Räumungsstreit präjudiziell. Gegenstand des Zwischenstreits ist damit nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses. Die Entscheidung über ein mit einem Räumungsbegehren verbundenes Mietzinszahlungsbegehren, bei dem der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz 5.000 € nicht übersteigt, kann daher durch die Erlassung eines Teilurteils nicht einer Anfechtung in dritter Instanz entzogen werden, wenn im gleichen Verfahren noch über die Rechtswirksamkeit einer Räumung zu erkennen ist.