Zur Unterscheidung zwischen Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete

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Zur Unterscheidung zwischen Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete

From the journal WOBL Wohnrechtliche Blätter, Volume 28, October 2015, issue 10

Published by Verlag Österreich

Rechtsprechung, 677 Words
Original language: German
WOBL 2015, pp 322-322
https://doi.org/10.33196/wobl201510032201

Abstract

Unternehmenspacht liegt im Allgemeinen vor, wenn ein bestehendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrags ist. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer vom Bestandgeber auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört: Betriebsmittel, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Dies bedeutet aber nicht, dass im Einzelfall alle diese Merkmale gleichzeitig gegeben sein müssen. Das Fehlen einzelner Betriebsgrundlagen lässt nicht darauf schließen, dass Miete und nicht Pacht vorliegt, wenn nur die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber beigestellt wurden und das lebende Unternehmen als rechtliche und wirtschaftliche Einheit fortbesteht. Das wesentlichste Unterscheidungsmerkmal zwischen Miete und Pacht ist die Betriebspflicht.