Zu den Voraussetzungen für die Abänderung des Aufteilungsschlüssels betreffend der Benützung einer Liftanlage
Zu den Voraussetzungen für die Abänderung des Aufteilungsschlüssels betreffend der Benützung einer Liftanlage
Abstract
Die Abänderung des Aufteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG 2002 kann gerechtfertigt sein, wenn die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Personenaufzugs für einen Wohnungseigentümer erheblich hinter der Nutzungsmöglichkeit anderer Miteigentümer zurückbleibt. Es kommt ausschließlich auf die objektive Möglichkeit der Nutzung eines Lifts und nicht auf die subjektiven Bedürfnisse eines Wohnungseigentümers an.