Zu den Voraussetzungen für die Abänderung des Aufteilungsschlüssels betreffend der Benützung einer Liftanlage

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Zu den Voraussetzungen für die Abänderung des Aufteilungsschlüssels betreffend der Benützung einer Liftanlage

From the journal WOBL Wohnrechtliche Blätter, Volume 28, October 2015, issue 10

Published by Verlag Österreich

Rechtsprechung, 318 Words
Original language: German
WOBL 2015, pp 315-316
https://doi.org/10.33196/wobl201510031502

Abstract

Die Abänderung des Aufteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG 2002 kann gerechtfertigt sein, wenn die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Personenaufzugs für einen Wohnungseigentümer erheblich hinter der Nutzungsmöglichkeit anderer Miteigentümer zurückbleibt. Es kommt ausschließlich auf die objektive Möglichkeit der Nutzung eines Lifts und nicht auf die subjektiven Bedürfnisse eines Wohnungseigentümers an.