Berufsausübung in Wohnräumen bei Berufen wie denen des Realitätenvermittlers, Rechtsanwalts oder Arztes
Abstract
Bei Berufen wie denen des Realitätenvermittlers, Rechtsanwalts oder Arztes, die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, sind die zur Berufsausübung erforderlichen Räume als Wohnräume und nicht als Geschäftsräume anzusehen, weil in solchen Fällen das Wohnbedürfnis und der Berufszweck einander mindestens die Waage halten. Es ist somit zwar zulässig, in einer Wohnung den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, ohne dass deshalb eine Widmungsänderung vorliegen muss, davon kann aber nicht (mehr) gesprochen werden, wenn die Wohnung dem Hauptmieter mit der Vereinbarung vermietet worden ist, den Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken zu verwenden; am vertraglichen Ausschluss jeder anderen Verwendung der vermieteten Wohnung zu Wohnzwecken kann nämlich ein besonders anzuerkennendes Interesse des Vermieters bestehen. Diese Einschränkung ist in Ermangelung einer dem § 11 MRG vergleichbaren Vorschrift zulässig und bindend.