Zur Frage der Schutzwirkungen zu Gunsten der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer bei einem vom Mit- und Wohnungseigentümer abgeschlossenen Werkvertrag

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Zur Frage der Schutzwirkungen zu Gunsten der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer bei einem vom Mit- und Wohnungseigentümer abgeschlossenen Werkvertrag

From the journal WOBL Wohnrechtliche Blätter, Volume 28, May 2015, issue 5

Published by Verlag Österreich

Rechtsprechung, 6231 Words
Original language: German
WOBL 2015, pp 160-167
https://doi.org/10.33196/wobl201505016001

Abstract

Der von einem Mit- und Wohnungseigentümer abgeschlossene Werkvertrag löst Schutzwirkungen zu Gunsten der übrigen Miteigentümer aus, die das Gebäude und den jeweiligen Wohnungsinhalt erfassen, womit im Falle einer Schädigung dieser Dritten insb auch eine Haftung gem § 1313a ABGB in Betracht kommt. Ziel des § 67 Abs 1 VersVG ist es, dass ersatzpflichtige Dritte vom Bestehen eines Versicherungsvertrags, aufgrund dessen der eingetretene Schaden vom Versicherer ersetzt wird, nicht iS einer Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung profitieren sollen. Aus der klaren Zielrichtung des § 67 Abs 1 VersVG ergibt sich über den Gesetzeswortlaut hinaus, dass nicht nur Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers (im vorliegenden Fall die Eigentümergemeinschaft) bei Zahlung auf den Versicherer übergehen, sondern konsequenterweise auch Ersatzansprüche des oder der Versicherten (im vorliegenden Fall sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer), weil es für den Schädiger keinen Unterschied machen darf, ob eigenes oder fremdes Risiko versichert ist; als Dritter iSd § 67 Abs 1 VersVG kommt daher nur eine Person in Betracht, die weder Versicherungsnehmer noch Versicherter ist.