Erwerb einer Dienstbarkeit im Vertrauen auf das Grundbuch
Erwerb einer Dienstbarkeit im Vertrauen auf das Grundbuch
Abstract
Auf den gutgläubigen Erwerb nach § 1500 ABGB ist nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen, er muss vielmehr vom Erwerber eingewendet werden. Dies gilt auch für die Verjährung eines verbücherten Rechts. Das außerbücherlich „erworbene“ Recht ist hier die Freiheit von der im Grundbuch noch eingetragenen Belastung. Geschützt wird das Vertrauen des Erwerbers auf die Richtigkeit des Grundbuchs.