Streitigkeiten über die Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache iSd § 838a ABGB auch bei obligatorischen Dauerrechten
Streitigkeiten über die Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache iSd § 838a ABGB auch bei obligatorischen Dauerrechten
Abstract
Die §§ 825 ff ABGB sind nicht nur auf Gemeinschaften des Eigentums und anderer dinglicher Rechte, wie auf das Gemeinschaftsverhältnis der Berechtigten aus mehreren – auch unabhängig voneinander entstandenen – Servituten am selben dienenden Gut, sondern auch analog auf die Mitinhaber obligatorischer Dauerrechte anzuwenden. Zu diesen Bestimmungen (des 16. Hauptstücks des ABGB) zählt auch der (erst) im Jahr 2005 in Kraft getretene § 838a ABGB.