Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung wegen grober Pflichtverletzung

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Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung wegen grober Pflichtverletzung

From the journal WBL Wirtschaftsrechtliche Blätter, Volume 34, April 2020, issue 4

Published by Verlag Österreich

Rechtsprechung, 149 Words
Original language: German
WBL 2020, pp 233-233
https://doi.org/10.33196/wbl202004023301

Abstract

Ein wichtiger Grund für eine Abberufung nach § 27 Abs 2 PSG liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung vor. Eine grobe Pflichtverletzung setzt grobes Verschulden voraus. Dabei ist auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung sowie ihr vorübergehender oder dauerhafter Charakter zu würdigen. Die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsvorstandes gegeben ist, insbesondere ob eine Pflichtverletzung vorliegt bzw diese grob ist, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 AußStrG bildet. Daher kann auch die gegenständliche Streitfrage, ob der gegen ein zwischen den Beteiligten ergangenes OGH-Urteil (6 Ob 122/16h) verstoßende Ausschluss der Antragstellerin von der Begünstigtenstellung eine grobe Pflichtverletzung des Stiftungsvorstandes darstellt, nur einzelfallbezogen beurteilt werden. Schon begrifflich kann es sich dabei nicht um eine Rechtsfrage handeln, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.