Grundsätze des Unionsrechts: Keine Verpflichtung eines MS, nationale Rechtsvorschriften, die einen Rechtsbehelf vorsehen, der im Fall einer Verletzung der EMRK die Erneuerung eines Strafverfahrens ermöglicht, auf Fälle einer behaupteten Verletzung des Unionsrechts zu erstrecken (Österreich)

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Grundsätze des Unionsrechts: Keine Verpflichtung eines MS, nationale Rechtsvorschriften, die einen Rechtsbehelf vorsehen, der im Fall einer Verletzung der EMRK die Erneuerung eines Strafverfahrens ermöglicht, auf Fälle einer behaupteten Verletzung des Unionsrechts zu erstrecken (Österreich)

From the journal WBL Wirtschaftsrechtliche Blätter, Volume 33, January 2019, issue 1

Published by Verlag Österreich

Rechtsprechung, 3745 Words
Original language: German
WBL 2019, pp 27-30
https://doi.org/10.33196/wbl201901002701

Abstract

Das Unionsrecht, insb die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, ist dahin auszulegen, dass es ein nationales Gericht nicht verpflichtet, einen Rechtsbehelf des nationalen Rechts, mit dem nur im Fall einer Verletzung der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder eines ihrer Zusatzprotokolle die Erneuerung eines durch eine rechtskräftige nationale E abgeschlossenen Strafverfahrens erreicht werden kann, auf Verletzungen des Unionsrechts zu erstrecken, insb auf Verletzungen des durch Art 50 der Charta der Grundrechte der EU und Art 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen garantierten Grundrechts.