Insolvenzrecht: Aufteilung der Zuständigkeit zwischen dem Gericht des Hauptverfahrens und dem des Sekundärverfahrens
Insolvenzrecht: Aufteilung der Zuständigkeit zwischen dem Gericht des Hauptverfahrens und dem des Sekundärverfahrens
Abstract
Art 3 Abs 2 und Art 27 der VO (EG) Nr 1346/2000 sind dahin auszulegen, dass die Gerichte des MS der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens alternativ zu den Gerichten des MS der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständig sind, über die Bestimmung der in den Bereich der Wirkungen dieses Sekundärverfahrens fallenden Vermögensgegenstände des Schuldners zu entscheiden. Die Bestimmung der in den Bereich der Wirkungen eines Sekundärinsolvenzverfahrens fallenden Vermögensgegenstände des Schuldners hat nach Maßgabe der Bestimmungen von Art 2 lit g der VO Nr 1346/2000 zu erfolgen.