Kündigung des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang
Kündigung des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang
Abstract
Bewirkt ein Betriebsübergang eine wesentliche Verschlechterung von Arbeitsbedingungen, kann der Arbeitnehmer gem § 3 Abs 5 AVRAG das Arbeitsverhältnis (privilegiert) kündigen. Eine solche Kündigung führt aber nicht dazu, dass dem Arbeitnehmer ein Entgeltanspruch bis zur fiktiven Beendigung durch eine Kündigung des Arbeitgebers zusteht. Der Anspruch auf Entgelt endet vielmehr zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung durch den Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beendet.