Einheits-GmbH & Co KG
Abstract
§ 81 GmbHG steht dem Erwerb aller Geschäftsanteile an einer Komplementär-GmbH österreichischen Rechts durch eine Kommanditgesellschaft deutschen Rechts jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Komplementär-GmbH nicht am Vermögen der Kommanditgesellschaft beteiligt ist, die Geschäftsanteile voll eingezahlt sind und die Kommanditgesellschaft den Kaufpreis aus deren freiem Vermögen leistet. Interessenskonflikte bei der Willensbildung in der Einheitsgesellschaft können gesellschaftsvertraglich gelöst werden. Ein Eintragungshindernis besteht deswegen nicht. Der verbotswidrige Erwerb eigener Anteile ist nach § 81 Satz 1 GmbHG wirkungslos. Diese Nichtigkeitsfolge betrifft sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft.