Verbraucherschutz: Zu vorvertraglichen Pflichten beim Verbraucherkreditvertrag

Buy in publisher´s online store Share via email
Verbraucherschutz: Zu vorvertraglichen Pflichten beim Verbraucherkreditvertrag

From the journal WBL Wirtschaftsrechtliche Blätter, Volume 29, February 2015, issue 2

Published by Verlag Österreich

Rechtsprechung, 3322 Words
Original language: German
WBL 2015, pp 82-85
https://doi.org/10.33196/wbl201502008201

Abstract

Die Vorschriften der RL 2008/48/EG des EP und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass sie zum einen einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Beweislast für die Nichterfüllung der Verpflichtungen nach den Art 5 und 8 der RL 2008/48 dem Verbraucher obliegt, und sie zum anderen dem entgegenstehen, dass der Richter aufgrund einer Standardklausel annehmen muss, dass der Verbraucher die korrekte und vollständige Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden vorvertraglichen Verpflichtungen bestätigt hat, und diese Klausel daher eine Umkehr der Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach sich zieht, die die Effektivität der aus der RL 2008/48 resultierenden Rechte gefährden könnte. Art 8 Abs 1 der RL 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er zum einen einer Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers einzig auf Grundlage der von diesem erteilten Auskünfte nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass diese Auskünfte ausreichen und einfachen Angaben des Verbrauchers Belege beigefügt sind, und dass er zum anderen den Kreditgeber nicht dazu verpflichtet, die Richtigkeit der vom Verbraucher erteilten Auskünfte systematisch zu überprüfen. Art 5 Abs 6 der RL 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er zwar der Erteilung angemessener Erläuterungen durch den Kreditgeber an den Verbraucher vor Bewertung der finanziellen Situation und der Bedürfnisse des Verbrauchers nicht entgegensteht, sich aber herausstellen kann, dass die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers eine Anpassung der erteilten angemessenen Erläuterungen erfordert, die dem Verbraucher rechtzeitig, vor Unterzeichnung des Kreditvertrags, mitzuteilen sind, ohne dass jedoch ein spezifisches Dokument zu erstellen wäre.