Entgeltansprüche von Scheinselbstständigen
Abstract
Für die Qualifikation einer Vereinbarung als Werkvertrag, freier Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag kommt es weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen. Die unrichtige Qualifikation der Art einer Dienstleistung ändert grundsätzlich nichts am Inhalt einer Vereinbarung, nach der für einen festgelegten Leistungsumfang ein bestimmtes Entgelt geschuldet wird. Bei der Berechnung der laufenden Entgeltansprüche eines Scheinselbstständigen ist somit nicht vom kollektivvertraglichen Mindestentgelt auszugehen, sondern es ist der pro Arbeitsstunde vereinbarte Betrag zu Grunde zu legen. Eine Einrechnung der gesetzlichen Urlaubsersatzleistung in die dem Scheinselbstständigen bezahlte Honorarsumme ist unzulässig. Ansprüche auf kollektivvertragliche Sonderzahlungen sind auf das Honorareinkommen anrechenbar.