Verpflichtungen des Verteilernetzbetreibers nach dem GWG 2011
Abstract
Normadressaten des § 124 GWG 2011 sind nach dessen Wortlaut Erdgashändler und Versorger. Die Pflichten aus § 124 GWG 2011 können jedoch auch auf den Verteilernetzbetreiber iSd § 7 Abs 1 Z 72 leg cit ausgedehnt werden, anderenfalls die unionsrechtlichen Verpflichtungen des angemessenen Schutzes von schutzbedürftigen Kunden (Art 3 Abs 3 der RL) nicht wirksam umgesetzt werden können. Da nämlich der Verteilernetzbetreiber eine Monopolstellung hat, kann der Schutz – Aufrechterhaltung der Gasversorgung schutzbedürftiger Kunden – nicht durch den Versorger alleine sichergestellt werden, sondern bedarf auch der verpflichtenden Zurverfügungstellung des Verteilernetzes durch den Netzbetreiber. Wird der Verteilernetzbetreiber durch eine Auflage verpflichtet, die Begünstigung der beschränkten Vorauszahlung/Sicherheitsleistung sämtlichen Netzbenutzern einzuräumen, die sich auf die Versorgung in letzter Instanz berufen, also neben den Verbrauchern iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG auch den Kleinunternehmern, so hat die Behörde dies zu begründen. Sie muss darlegen, warum eine solche Verpflichtung eine „ausgewogene“ Verpflichtung iSd § 28 Abs 2 Z 3 GWG 2011 darstelle.