Zum Zeitpunkt des Vorliegens von Nachweisen bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen
Abstract
Nachweise betreffend das Vorliegen von bewertungsrelevanten Angaben (Zuschlagskriterien) sind bereits mit dem Angebot vorzulegen. Diese müssen daher auch grundsätzlich zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bereits existieren. Räumt der Auftraggeber den Bietern verschiedene Möglichkeiten zum Nachweis des Vorliegens von bewertungsrelevanten Angaben ein, so haben die Bieter das Recht und gleichzeitig die Pflicht, die eine oder andere Art des Nachweises zu wählen. Der Auftraggeber muss nur den Bieter auffordern, diesen Nachweis vorzulegen, um die allenfalls nachgewiesene Angabe in die Angebotsbewertung einzubeziehen. Eine weitere bzw erneute Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises ist aus Gründen der Bietergleichbehandlung ausgeschlossen. Änderungen von bewertungsrelevanten Angaben nach dem Zeitpunkt der Angebotsöffnung sind – unabhängig von ihrem Nachweis – jedenfalls unzulässig. Zulässig ist daher nur das Nachreichen von Nachweisen, die bereits im Angebot gemachte Angaben belegen und keine Auswirkungen auf die Wettbewerbsstellung haben.