OLG Düsseldorf erkennt der Beschwerde von Facebook aufschiebende Wirkung zu
Abstract
Der Beschwerde von Facebook gegen den Beschluss des deutschen Bundeskartellamts – mit der dieses die in den Nutzungsbedingungen von Facebook vorgesehene Datenverarbeitung sowie ihre Durchführung nach §§ 19 Abs 1, 32 GWB untersagt und Abstellungsmaßnahmen auferlegt – wird aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Keywords
Facebook | Whatsapp | Instagram | Vertrag | Nutzungsbedingungen | Dienste | sozial | Netzwerk | Datenschutz | Datenverarbeitung | Mehrdaten | aufschiebende Wirkung | einstweiliger Rechtsschutz | Marktmacht | Marktbeherrschung | marktbeherrschend | Missbrauch | Ausbeutungsmissbrauchs | Konditionenmissbrauch | Behinderungsmissbrauchs | Alsob-Wettbewerb | Kausalzusammenhang | Verhaltenskausalität | Ergebniskausalität | Wettbewerb | Kartellrecht