Mord, Unterlassen, unmittelbare Mittäterschaft, Vergewaltigung, Mangel des Wahrspruchs
Mord, Unterlassen, unmittelbare Mittäterschaft, Vergewaltigung, Mangel des Wahrspruchs
Abstract
Ein Mangel des Wahrspruchs iS des § 345 Abs 1 Z 9 StPO liegt nur dann vor, wenn der Wahrspruch zufolge seiner Undeutlichkeit, seiner Unvollständigkeit oder seines inneren Widerspruchs kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschworenen abgibt und damit als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist.