Anklagedifforme Verurteilung, Anklageüberschreitung
Anklagedifforme Verurteilung, Anklageüberschreitung
Abstract
Ein Urteil ist dann nichtig aus § 281 Abs 1 Z 8 StPO, wenn es die Vorschriften der §§ 262, 263 und 267 StPO überschreitet. Gegenständlich kommt eine Verletzung des § 267 StPO bei Abweichungen tatsächlicher Natur und eine solche des § 262 StPO bei Abweichungen rechtlicher Natur in Frage. Gegenstand des Vergleichs von Anklage und Urteil nach Maßgabe dieser Bestimmung ist nicht die Form, sondern der Inhalt von Anklage einerseits und Urteil andererseits.