Zu den Voraussetzungen eines Privatbeteiligtenzuspruchs

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Zu den Voraussetzungen eines Privatbeteiligtenzuspruchs

From the journal JSt Journal für Strafrecht, Volume 2015, March 2015, issue 2

Published by Verlag Österreich

Zur Erinnerung, 1084 Words
Original language: German
JSt 2015, pp 161-162
https://doi.org/10.33196/jst201502016101

Abstract

Opfer, die sich durch Erklärung dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen haben, haben das Recht, den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren (§ 67 Abs 1 und 2 StPO). Daraus folgt, dass das Opfer dann Privatbeteiligter (bzw gem § 72 StPO Subsidiarankläger) werden kann, wenn es in der Lage ist, gegen den Beschuldigten irgendeinen aus der Straftat hervorgegangenen privatrechtlichen Anspruch zu stellen. Demnach wäre es etwa verfehlt, als Voraussetzung für den Privatbeteiligtenanschluss nur einen solchen Eingriff in Privatrechte des Opfers anzuerkennen, der das durch die in Betracht kommende Norm geschützte Rechtsgut selbst verletzt. Es genügt vielmehr, dass die Straftat zur privatrechtlichen Schädigung des Opfers überhaupt führte.