Unzureichende Begründung bei in Wahrheit nicht abgelegtem Geständnis; Anklageüberschreitung bei Verurteilung wegen Hehlerei anstatt Einbruchdiebstahls; Rechtsfehler mangels Feststellungen bei nicht festgestellter Absicht auf schwere Körperverletzung (in Bezug auf § 87 StGB)
Abstract
Gesteht ein Angeklagter lediglich eine Überschreitung einer vereinbarten Nutzungsdauer zu, ist von dieser per se – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – nicht auf eine Zueignung iS des § 133 Abs 1 StGB zu schließen. Wird eine Zueignungshandlung mit einem dahingehenden – und solcherart in Wahrheit nicht abgelegten – Geständnis des Angeklagten begründet, ist diese offenbar unzureichend begründet. Beschränkt sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage ausschließlich auf die Schilderung eines Einbruchsdiebstahls und lässt sie in Richtung Hehlerei weisende Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unerwähnt, ist ein auf Hehlerei bezogener Anklagewille nicht auszumachen; eine diesbezügliche Verurteilung begründet eine Anklageüberschreitung. Ist einem Urteil nicht zu entnehmen, dass es dem Angeklagten darauf angekommen wäre, das Opfer schwer zu verletzen, liegt bei Verurteilung nach § 87 StGB ein Rechtsfehler mangels Feststellungen vor.