Verbücherung eines mittels gesonderter Anbot- und Annahmeerklärungen geschlossenen Schenkungsvertrags
Abstract
Ein Schenkungsvertrag, der mittels gesonderter Anbot- und Annahmeerklärungen abgeschlossen wird, kommt – gleich einem Kaufvertrag – erst mit dem Zugang der Annahmeerklärung beim Offerenten zustande. Dieser Zugang muss dem Grundbuchsgericht urkundlich nachgewiesen werden. Wurde dem Grundbuchsgesuch des Erklärenden ein urkundlicher Nachweis dafür, dass diese gesonderte Annahmeerklärung dem Offerenten auch zugegangen ist, nicht angeschlossen, so darf das Grundbuchsgericht nicht von einem solchen Zugang ausgehen. Dient der urkundliche Nachweis des rechtzeitigen Zugangs der Annahmeerklärung dem Nachweis des Bestehens eines gültigen Rechtsgrundes für eine Eintragung, mit der ein Rechtserwerb und -verlust verbunden ist, so verlangt das Grundbuchsgesetz den strengen urkundlichen Nachweis. Aufgrund bloß beweiswirkender Urkunden nach dem für Anmerkungen geltenden Prüfungsmaßstab des § 52 GBG kann eine solche konstitutive Eintragung nicht erfolgen.